Nutzungsrechte, der legale Schlüssel zur Verwendung Deiner Fotos durch andere

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In Zusammenarbeit mit SIGMA
„Ich habe heute leider kein Foto für Dich!“
Dies liegt aber nicht daran, dass Du mich nicht überzeugt hast. Sondern einfach daran, dass sich das Thema, das ich mir heute vorgenommen haben, nicht so einfach illustrieren lässt: Es geht um das Nutzungsrecht Deiner Fotos.

Über das Urheberrecht hatten wir in der Fotoschule schon geschrieben. Es regelt im Grunde die Rechte an Deinem eigenen, von Dir selbst angefertigten Foto. Es regelt auch mittelbar, was andere mit Deinen Fotos nicht tun dürfen. Aber das Urheberrecht regelt noch viel mehr. Über die Nutzungsrechte gibt es Dir die Werkzeuge an die Hand, die Du benötigst, wenn Du die Rechte an der Nutzung Deiner Fotos an andere weitergibst, Du aber trotzdem die Kontrolle über die Nutzung behalten möchtest.

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Nutzungsrechte Deiner Fotos

Vorab hier der unvermeidliche Hinweis: Bei den folgenden Ausführungen handelt es sich im Erfahrungswerte aus der täglichen Praxis und nicht um eine juristische Beratung. Dieses Thema kann gern in den Kommentaren kontrovers diskutiert werden, Einzelfallberatung wird es aber auf keinen Fall geben.

Auf das Thema bin ich durch einige Forenthemen gekommen, die in den Fotoforen häufiger vorkommen. Ich möchte einige der Fälle mal zusammenfassen und anhand dieses fiktiven Vorfalls die unterschiedlichen Möglichkeiten betrachten:

Das Beispiel

Ein Hobbyfotograf ist Mitglied in einem Verein. Es ist dabei unwesentlich, ob es sich um einen Kleingartenverein handelt, einen Verein rund um Modellflugzeuge oder einen Sportverein. Weil unser gedachter Hobbyfotograf fotografieren kann und dies unter seinen Kollegen bekannt ist, wird er gebeten, Fotos zu machen, die der Verein dann für die Webseite, ein Vereinsmagazin und Werbeplakate anlässlich einiger Veranstaltungen verwendet. Unser Hobbyfotograf hat einige Auslagen, die der Verein ihm gegen Vorlage der Quittungen ersetzt.

Es gibt keinen schriftlichen Vertrag, die Fotos werden wie vereinbart übergeben und einvernehmlich verwendet.

Bis dahin ist alles kein Problem.

Nun kommt es, wie es kommen musste. Es gibt ein Zerwürfnis und der Fotograf verlässt den Verein. Wie es bei Zerwürfnissen so ist,  kommen Emotionen ins Spiel. In unserem Fall möchte der Fotograf dem Verein die weitere Verwendung der Fotos verbieten. Der Verein sieht es dagegen anders, schließlich sei „Geld geflossen“ und damit habe man alle Rechte an der Fotos erworben. Im Gegenteil, der Verein verbietet dem Fotografen die Nutzung der Vereinsfotos auf dessen eigener Webseite.

Ich möchte diesen Fall juristisch nicht aufarbeiten, denn er ist recht komplex und ich wage keine Prognose, wie es vor Gericht ausgehen würde, da es viele Seiteneffekte gibt, die in so eine Entscheidung einfließen (Persönlichkeitsrechte, Zeugenaussagen über die Vereinbarung usw.) Ich möchte aber zeigen, wie diese Komplikationen vermeidbar gewesen wären. Es geht dabei um die Nutzungsrechte.

Vertragsfreiheit

In dem vorliegenden Fall haben es beide Seiten versäumt eine eindeutige Regelung bezüglich der Nutzung der Fotos nach deren Weitergabe vom Fotografen an den Verein zu treffen. Zwar sind in Deutschland auch mündliche Verträge bindend, das Problem ist nur, dass ein mündlicher Vertrag oft nur schwer zu beweisen ist. Es sollte in solchen Fällen also ein Schriftstück geben. Einen Vertrag, der  die Nutzungsrechte regelt.

Was Dich im ersten Moment vielleicht etwas erschrecken mag, weil Du bei Vertrag gleich an mehrseitige Werke denkst, die von einem Anwalt aufgesetzt werden muss. Hier kann ich Dir aber die Sorge nehmen: In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass jeder mit jedem einen Vertrag schließen kann, der auch rechtlich bindend ist, ohne, dass ein Anwalt eingeschaltet wird. Der Vertrag für das Nutzungsrecht Deiner Fotos sollte einigen wenigen Kriterien genügen, die aber nicht so kompliziert sind:

Notwendige Vertragsbestandteile für das Nutzungsrecht Deiner Fotos

  • Er sollte ein Datum haben, an dem er angefertigt wurde und an dem er unterschrieben wurde
  • Er sollte den Ort benennen, an dem er unterschrieben wurde
  • Die Unterzeichnenden sollten eindeutig benannt werden (voller Name und Adresse)
  • Die Funktion der Unterzeichnenden sollte eindeutig sein
  • Der Vertragszweck sollte klar und eindeutig hervorgehen
  • Nebenabreden sollten ausgeschlossen werden, sofern sie nicht in Schriftform erfolgen und den Vertrag beigefügt werden
  • Die Unterzeichnenden sollten auch zeichnungsbefugt sein (für den in dem Vertrag genannten Fall)
  • Er sollte ggf. eine eindeutige Befristung haben, also zum Beispiel auf 3 Jahre begrenzt werden
  • Alle Unterzeichner müssen eine unterschriebene Ausfertigung erhalten
  • Es müssen alle Personen den Vertrag unterzeichnen, die Rechte an den Fotos besitzen, sofern der Fotograf nicht im Vorfeld für eine eindeutige schriftliche Regelung bezüglich dieser „Rechte Dritter“ gesorgt hat. Dazu komme ich später nochmal genauer.

Mehr ist eigentlich nicht nötig.

Es gibt sehr unterschiedliche Formen der Nutzungsrechte, die ich Dir nun kurz vorstellen werde. In einen Fall werde ich sie auch übersetzen, weil der Praxisbezug das Verständnis sicher vereinfacht.

1. Das einfache Nutzungsrecht Deiner Fotos

Das einfache Nutzungsrecht erlaubt dem Nutzer die Fotos zu verwenden, er hat aber keine Exklusivrechte. Das heißt, auch andere dürfen die Fotos verwenden.

Beispiel 1

Eine mögliche Formulierung wäre:

Der Fotograf Holger Knips erteilt dem Kleingartenverein „Erbsenglück“ das einfache Nutzungsrecht an den von ihm am Tag des offenen Gartens 2015 erstellten Aufnahmen. Eine kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen.

Der Verein darf nun die Fotos für seine Homepage verwenden, für ein Vereinsmagazin, für Werbeplakate und viele andere Dinge. Allerdings darf der Fotograf die Fotos selbst auch verwenden und auch an andere Kleingartenvereine weitergeben, sofern es keine Rechte Dritte gibt (zum Beispiel abgebildete Personen). Ein Verkauf der Fotos ist ausgeschlossen, ebenso der Verkauf des Magazins, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Beispiel 2

Anders diese Formulierung:

Der Fotograf Holger Knips erteilt dem Kleingartenverein „Erbsenglück“ das einfache Nutzungsrecht an den von ihm am Tag des offenen Gartens 2015 erstellten Aufnahmen für eine einmalige Ausgabe des Vereinsmagazin „50 Jahre Erbsenglück“ in einer Auflage von 3.000 Stück. Eine kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen.

Nun darf der Verein die Fotos für genau dieses Vereinsmagazin verwenden, er darf sie nicht für die Homepage verwenden und auch nicht für Eigenwerbung. Sind die 3.000 Exemplare verbraucht, darf der Verein das Magazin nicht nachdrucken, sofern der Fotograf seine Zustimmung nicht erteilt.

2. Das ausschließliche Nutzungsrecht

Neben dem einfachen Nutzungsrecht können ausschließliche Rechte vergeben werden. Diese Rechte sind deutlich mehr „wert“, denn sie schränken den Urheber in der Verwertung der Fotos deutlich stärker ein.

Beispiel 1

Ein Beispiel:

Der Fotograf Holger Knips erteilt dem Taubenzüchterverein „Flügelschlag“ das ausschließliche Nutzungsrecht an den von ihm am Taubenflugtag 2014 erstellten Aufnahmen. Eine kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen.

Der Verein darf nun die Fotos für seine Homepage verwenden, für ein Vereinsmagazin, für Werbeplakate und viele andere Dinge. Allerdings darf der Fotograf die Fotos maximal noch für die Eigenwerbung auf seiner Homepage verwenden (sollte im Vertrag eindeutig geregelt sein). Eine Weitergabe an andere Taubenzüchtervereine ist ausgeschlossen. Die Rechte Dritter müssen auch hier gesondert geregelt werden. Ein Verkauf der Fotos ist ausgeschlossen, ebenso der Verkauf des Magazins, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

Beispiel 2

Eine andere Formulierung:

Der Fotograf Holger Knips erteilt dem Taubenzüchterverein „Flügelschlag“ das ausschließliche Nutzungsrecht an den von ihm am Taubenflugtag 2014 erstellten Aufnahmen. Eine kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen. Dieses Nutzungsrecht gilt bis zum 31.12.2017. Nach diesem Datum fallen alle Rechte an den Aufnahmen an den Fotografen zurück.

Der Verein darf nun die Fotos für seine Homepage verwenden, für ein Vereinsmagazin, für Werbeplakate und viele andere Dinge. Allerdings darf der Fotograf die Fotos maximal noch für die Eigenwerbung auf seiner Homepage verwenden (sollte im Vertrag eindeutig geregelt sein). Eine Weitergabe an andere Taubenzüchtervereine ist ausgeschlossen. Die Rechte Dritter müssen auch hier gesondert geregelt werden. Ein Verkauf der Fotos ist ausgeschlossen, ebenso der Verkauf des Magazins, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese Rechte gelten nur bis zum 31.12.2017. Der Verein darf dann gegebenenfalls noch vorhandene Restbestände eines Vereinsmagazins verteilen, aber keine neuen Magazine mehr drucken. Fotos auf der Homepage müsste er löschen. Der Fotograf darf die Fotos nach Ablauf des Datums anderweitig verwenden.

Beispiel 3

Alternativ könnte der Fotograf auch folgende Formulierung aufnehmen:

Die Nutzungsrechte gelten für die Dauer der Mitgliedschaft des Fotografen in dem Bienenzüchterverein „Goldener Honig“. Wird die Mitgliedschaft von Seiten des Vereins beendet, entfallen die Nutzungsrechte mit sofortiger Wirkung. Kündigt der Fotograf die Mitgliedschaft, entfallen die Nutzungsrechte nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Wird der Fotograf aus dem Verein geworfen, hat er sofort alle Bildrechte zurück. Beendet er seine Mitgliedschaft, räumt er dem Verein eine Übergangsfrist ein. Sinn und Zweck ist, dass der Verein eine Übergangsfrist bekommt, da in dem Fall der Fotograf gekündigt hat und der Verein eine angemessene Zeit braucht, um zum Beispiel die Homepage zu aktualisieren.

Frei von Rechten Dritter

Bei aller Erteilung von Nutzungsrechten, solltest Du prüfen, inwiefern Dritte auch noch Rechte an den Fotos haben.

Diese Rechte können vielfältig sein. Es kann sich um Markenrechte an den abgebildeten Gegenständen halten, aber auch um Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen. Hier liegt es an Dir, für Eindeutigkeit zu sorgen.

Mit den abgebildeten Personen solltest entweder Du einen Modelvertrag haben (Model Release), oder der Verein mit seinen Mitgliedern zum Beispiel eine Vereinbarung, dass auf dem Gelände Fotos entstehen, die für Vereinszwecke genutzt und veröffentlicht werden (als Beispiel). Sind Deine Fotos nicht frei von Rechten Dritter, sollte dies eindeutig im Vertrag stehen. Es ist dann Sache des Vereins sich um die Veröffentlichungsrechte zu bemühen und nicht Deine, da der Verein ausreichend informiert wurde.

Fazit

Eine klare und eindeutige schriftliche Vereinbarung erspart Dir viel potentiellen Ärger, wenn Du das Nutzungsrecht Deiner Fotos an andere weitergibst. Einen Vertrag diesbezüglich anzufertigen ist nicht besonders kompliziert.

Neben den hier beschriebenen Nutzungsrechten gibt es auch andere Formen der Lizenzierung, die creative commons, die auch die fotocommunity verwendet. Die Weitergabe gewerblicher Nutzungsrechte unterscheidet sich davon auch ein wenig. Auf diese Rechte werde ich in folgenden Artikeln zur freien Lizenzierung und dem Thema „Mit Fotos Geld verdienen“ näher eingehen.

Lesetipp: Online-Fotokurs „Das Fotorecht in Praxis“

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10 Kommentare

  1. Zum Einstieg in die Problematik sehr schön verständliche Beispiele, dass es dazu jede Menge Varianten geben kann, ändert nichts an der Nützlichkeit der Informationen. Natürlich gibt es außerhalb der Vereinsleben auch noch andere Gelegenheiten, sich über die Weitergabe und die Nutzung der eigenen Bilder Gedanken zu machen. Auch für diese Fälle ist zumindest die Anregung zum Nachdenken durch diesen Artikel ein Gewinn.

  2. Es wird gefordert es solle statt einer mündlichen Absprache „Einen Vertrag, der die Nutzungsrechte regelt.“ Das ist nicht korrekt. Gemeint ist eine Vertragsurkunde. Vielleicht wollt ihr das noch korrigieren.
    Urkunden sind auch im Zivilprozess ein angängiges Beweismittel. Dann bedarf es auch keiner Zeugenaussagen.

  3. Ich selbst fotografiere und teile Bilder von Eishockey- und Inline-Skaterhockey Spielen. Ich weiß, daß ich damit den Eltern schöne Erinerungen schaffe und mir ja auch. Ich bin mir aber auch bewußt, daß das zu Problemen führen kann (wie im Artikel beschrieben).

    Sollte ich mal das Bild des Jahrhunderts fotografieren oder auf den Gedanken kommen an einem Wettbewerb teilzunehmen habe ich natürlich ohne Vertrag einen Mehraufwand. Aber das nehme ich der Einfachheit halber in Kauf.

    Für Sachen, die ich für die Vereine meiner Kinder mache (z.B. Fotos für Werbung und Plakate) kann ich das dann immer noch individuell entscheiden ob ich einen Vertrag brauche oder nicht. Bin aber bisher auch immer gut ohne ausgekommen.

    Bei Portraitaufnahmen außerhalb sportlicher Events halte ich das dann aber schon so, daß Nutzungsrechte geklärt werden sollten.

    Ich blaube es gibt in dieser Sache kein klares Schwarz oder Weiß sondern auch eine Menge Grau.

    In diesem Sinne, danke für den Artikel.

    Frank

  4. Das Beispiel ist in der Tat Kindergarten. Im Hobbybereich gibt jeder von Hunderte, wenn nicht Tausende von Euros für Ausrüstung aus – um anschlie´ßend wie eine Glucke auf den eigenen Bildern zu hocken. Es sollen zwar möglichst viele Leute die Bilder anschauen und möglichst begeistert sein, aber hergeben, nein, hergeben will man die selbstverständlich nicht.

    Was spricht denn dagegen, dass jemand meine als Hobby erstellten Bilder einfach benutzt, ganz ohne Vertrag und Gegenleistung?

    Kopfschüttelnd,

    t.

    1. Hallo Thomas,

      dann hast Du vielleicht den Sinn und Zweck dieses Artikels nicht verstanden. Es spricht natürlich nichts dagegen, dass jmd die Bilder benutzt ohne Vertrag, aber ebenso spricht nichts dagegen, wenn es Menschen gibt, die das nicht möchten. Sinn und Zweck dieses Artikel ist aber nicht Sinn und Zweck der Überlassung von Bildern darzustellen, sondern das Thema Nutzungsrechte an Beispielen zu erläutern. Dazu habe ich eben dieses Beispiel gewählt. Es hätte auch jedes andere sein können, es ist aber dieses geworden und es reicht aus, um die verschiedenen Varianten zu erklären.

      Da ich selbst schon Prozesse um Nutzungsrechte und um Urheberrechte habe führen müssen (im gewerblichen Bereich), weiß ich, wie komplex das Thema ist, natürlich hätte ich auch dieses Beispiel nehmen können. Aber da mein Fall Aspekte hat, die auf den privaten Fotografen einfach nicht zutreffen, macht das ganz wenig Sinn. Daher ein einfaches Beispiel, um das Thema Nutzungsrecht einfach zu erklären. Und anhand dieses Beispiels sollte es jeder auf seinen persönlichen Fall übertragen können oder es sein lassen, wenn ihn das Thema nicht interessiert. Das steht doch jedem frei. Um mehr geht es hier nicht. Einen Sachverhalt erklären und nicht darum möglichst komplexe Rechtsfälle zu konstruieren

  5. Tolles Thema ;-)
    Ich muss aus eigener Erfahrung (leider) beiden Seiten Recht geben. Wir hatten in dem einen Verein in dem unsere Kinder schwammen auch immer wieder diese Diskussionen. Teilweise auch, weil es keine klare Bestimmungen gab, wer auf die Fotos darf und wer nicht. Dies führte dazu, dass es oft Elter gab, die ihre Kinder nicht auf der Homepage des Vereins sehen wollten, jedoch auch andere Kinder mit auf den Fotos waren. Da die Fotos oft auch von verschiedenen Eltern-Hobby-Fotografen kamen musste hinterher oft die ganze Galerie durchgesehen und einzelne Fotos wieder herausgenommen werden, was zu Streitigkeiten führte. Letztlich wurde dann eine Regelung getroffen: Eltern mussten der Fotografie ihrer Kinder und Präsentation auf der Homepage zustimmen. Keine Zustimmung, kein Foto.
    Ergebnis nach einigen Wettkämpfen: Alle lassen Ihre Kinder fotografieren, nachdem einige bei der Siegerehrung das Podest verlassen mussten bevor die Fotos gemacht werden konnten!
    Im jetzigen Verein gibt es hierzu eine klare Regelung bei Vereinseitritt.

    Ich für meinen Teil habe für mich die Entscheidung getroffen mit den Eltern, den Vereinen und den Sportlern je einen Modell-Vertrag zu machen.
    Für jede/-n Veranstaltung/Wettkampf gibt es eine Galerie, jeder Vertragsinhaber bekommt einen Zugang, und jeder hat das Recht am eigenen Bild. Von mir ausgewählte Fotos darf ich in meine Galerie mit aufnehmen.
    Ergebnis bis heute: Kein Ärger, keine Fragen, keine Probleme.
    So macht fotografieren Spaß

  6. Das Beispiel ist schon ein bisschen „Kindergarten“. Nach einem Austritt zu erwarten, dass die Fotos von der Homepage etc. genommen werden ist wohl genauso infantil wie eine zeitliche Befristung oder eine Kündigungsklausel, bzw. zu erwarten, dass wegen weniger Fotos (von wahrscheinlich hunderten mit den Jahren) einzelne individuelle Verträge geschlossen werden, deren Inhalt der Fotograf diktiert. Da dies das Kernbeispiel des Artikels ist, gibt er mir insgesamt relativ wenig.

    1. Hallo Peer,

      danke für Dein Feedback. Ich kann Deine Sichtweise nicht teilen. Das Beispiel ist nicht konstruiert, sondern so und sehr ähnlich mehrfach von uns in diversen Fotoforen gefunden worden. Insofern ist es eine Problematik, die offensichtlich die Leser beschäftigt. Wenn die Leser es beschäftigt, haben die Leser aus unserer Sicht den Anspruch ernst genommen zu werden und nicht als „infantil“ und „Kindergarten“ abgetan zu werden.

      Ich erinnere: Wir bewegen uns im Segment Hobbyfotografie. Uns ist bewusst und bekannt, dass im Profisektor tw.anders gearbeitet wird. Insofern bist Du nicht die Zielgruppe dieses Textes gewesen und daher war es von vorn herein klar, dass er die wenig „geben“ wird. (Wie das halt so ist, wenn man etwas liest, dessen Zielgruppe man nicht ist.) Ich bin mir aber sicher, dass es genügend Einsteiger in die Thematik gibt, die mit der Kernaussage: Klärt vorher ab, wer was darf und wer nicht und wielange damit eine Menge anfangen kann.

      1. Hallo Martin…man kann nur immer wieder staunen
        Das Recht am eigenen Foto bzw. dem Produkt des Fotografierenden und die Handhabe des Rechtes als „Kindergarten“ zu bezeichnen ist schon äußerst fragwürdig ebenso wie die Ausführung „infantil“. Es zeigt die Haltung eines Menschen der die Einhaltung/Nichteinhaltung des geltenden Rechts als lapidar, unwesentlich und leichtfertig als Zeitverschwendung erachtet.
        Schade

        1. Hallo Helmut
          Man kann wirklich nur immer wieder staunen.
          Peer hat weder das Recht am eigenen Foto noch die Handhabe des Rechtes als Kindergarten bezeichnet. Und ich gebe Peer Recht, das Beispiel ist Kindergarten.

          Aber, und das weiss ich leider aus eigener Erfahrung, es ist Realität. Vereinsleben ist leider oft Kindergarten.

          Ich vermute aber mal, Peer ging es mehr darum, die schwierige Umsetzung in der Praxis aufzuzeigen. Ich fotografiere auch manchmal Clubanlässe. Die Fotos darf der Club verwenden, wenn er will. Das tun auch einige andere. Sich vorzustellen, dass jeder davon wenn möglich noch individuelle Verträge mit dem Club abschliessen würde…. uff.

          Natürlich, aus rein rechtlicher Sicht mag das alles stimmen. Aber macht das auch einer? Würde mir ein Clubmitglied mit sowas kommen würd‘ ich als Club sagen: Nein danke, dann halt ohne deine Fotos. :-)

          Eine Anregung noch: Als Fotograf könnte man ja ein feines Wasserzeichen oder seinen Namen am Bildrand einfügen. Dann ist das Bild irgendwie vor allzu frecher Weiterverwendung geschützt und man hat noch ein bisserl Werbung.

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