Urheberrecht und Copyright in der Fotografie

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In Zusammenarbeit mit SIGMA
Unser erster Artikel zum Thema Fotorecht ist auf ein reges Interesse gestoßen und wurde teilweise interessant und kontrovers diskutiert. Wir möchten diese Serie daher fortsetzen – weiterhin mit dem Schwerpunkt der Sicht aus der alltäglichen Praxis des Fotografen und nicht des Juristen – heute zum Thema Urheberrecht und Fotorecht.

Daraus ergibt sich natürlich weiterhin die Maßgabe, dass es uns nur um eine Informationsweitergabe handelt, die gern in allgemeiner Form diskutiert werden soll, aber es weder um eine Rechtsberatung geht, noch um eine Bewertung des Einzelfalls.

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Aufhänger für diesen Artikel ist ein Satz, den ich im Profil eines fotocommunity-Users fand und der in etwa so lautete:

Das Copyright liegt bei mir, Bilderdiebstahl wird mit allen Mitteln strafrechtlich verfolgt.

Jeder wird wissen, was damit gemeint ist und doch enthält dieser Satz im Grunde drei große Fehler. Deshalb wollen wir den Satz im Detail betrachten und kommentieren.

1. Copyright vs. Urheberrecht

Gleich zu Anfang eine Information, die Dich vielleicht erstaunen oder erschrecken wird: In Deutschland gibt es (eigentlich) kein Copyright.

Auf die Bedeutung des Wortes „eigentlich“ gehen wir am Ende des Abschnitts noch kurz ein.

Das deutsche Recht kennt nur das Urheberrecht. Das Copyright entstammt dem angloamerikanischen Rechtsraum. Es gibt auch deutliche Unterschiede zwischen dem Urheberrecht und dem Copyright.

Das Urheberrecht schützt primär eben den Urheber der Fotos, also Dich, während das Copyright eher darauf ausgelegt ist, die wirtschaftlichen Interessen des Inhabers der Verwertungsrechte zu schützen.

Wer ist der Urheber?

Reden wir also über das Urheberrecht. Zuerst einmal müssen wir darüber reden, wer der Urheber eines Fotos ist. Urheber ist derjenige, der den Auslöser an der Kamera drückt und so die Aufnahme macht, die dann auf der Speicherkarte landet?

In den meisten Fällen wird dies genau so zutreffen. Aber eben nicht immer.

Urheber kann auch die Person sein, die den wesentlichen Beitrag zur Schaffenshöhe der Aufnahme verantwortet, aber selbst die Kamera nicht auslöst. Das klingt erst einmal kompliziert, ist es aber nicht. Zur Erläuterung einige Beispiele:

Urheberrecht: Beispiel 1

Du befindest Dich in einer fotografischen Ausbildung oder besuchst bestimmte Workshops rund um das Thema Fotografie. Der Ausbilder stellt Dir die Kamera ein (inklusive Bildausschnitt), erklärt Dir diese Einstellungen und hat auch vorher das Motiv gestaltet, angeordnet usw. Du löst am Ende die Kamera nur aus. Die Kreativleistung liegt also nicht bei Dir, sondern bei Deinem Ausbilder. In diesem Fall kann das Urheberrecht bei dem Ausbilder oder dem Workshopleiters liegen.

Urheberrecht: Beispiel 2

Du bist in einer Firma angestellt und sollst in Deiner bezahlten Arbeitszeit für Deinen Arbeitgeber Fotos machen und bekommst dafür ganz exakte Vorgaben. Diese lassen Dir keinerlei eigenen Gestaltungsspielraum. Auch in diesem Fall kann das Urheberrecht bei Deinem Arbeitgeber liegen.

Urheberrecht: Beispiel 3

Du bist mit Deiner Kamera und einem Stativ unterwegs. Dann suchst Du Dir ein schönes Motiv und richtest die Kamera sorgfältig aus. Alle nötigen Werte an der Kamera hast Du schon eingestellt, inklusive der Belichtung und der Schärfe. Nun möchtest Du aber mit auf das Foto und kannst die Kamera mangels Fernauslöser nicht selbst auslösen. Du bittest einen beliebigen Passanten auf Dein Kommando hin das Foto auszulösen. Der Passant verändert an der Kamera nichts. Das Urheberrecht liegt weiter bei Dir.

Soweit verstanden? Gut, dann gehen wir weiter im Thema zum Punkt: Bedeutung und Dauer des Urheberrechts.

2. Lichtbild und Lichtbildwerk

Grob vereinfacht schützt das Urheberrecht Dein Werk. Es regelt also weniger, was Du mit Deinen Fotos tun darfst, sondern regelt eher, was andere damit nicht tun dürfen. Als Urheber hast Du zum Beispiel den Anspruch darauf, dass andere, die Dein Foto verwenden, Dich als Urheber nennen. Diese Nennung muss so platziert sein, dass jeder Betrachter auch einen Bezug zwischen der Namensnennung und dem Foto herstellen kann.

Dauer Urheberrecht

Das Urheberrecht hat auch eine Dauer, diese Dauer hängt davon ab, ob es sich bei Deinem Foto um ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk handelt. Wo ist da der Unterschied? In beiden Fällen handelt es sich um ein Foto. Im Unterschied zum Lichtbild hat ein Lichtbildwerk eine kreative Schaffenshöhe, die es damit von anderen Fotos unterscheidet. Leider lassen sich die beiden Begriffe nicht sauber abgrenzen und letztendlich wird es im Zweifel immer eine Einzelfallentscheidung eines Richters sein. Aber wir können Dir an eindeutigen Beispielen den Unterschied erklären. Dazu nehmen wir ein etwas krasses Beispiel. Du erinnerst Dich vielleicht an den verpackten Reichstag?

Den Reichstag kann und darf jeder fotografieren. Ein normales Foto von diesem Gebäude in einer üblichen frontalen Ansicht wird ein reines Lichtbild sein. Einfach deshalb, weil es jeder andere Fotograf von derselben Stelle und zu derselben Uhrzeit auch fotografieren kann und darf. Deine Schaffenshöhe ist also eher als gering einzustufen. Als Lichtbild ist Deine einzelne spezielle Aufnahme vom Urheberrecht geschützt. Niemand darf dieses spezielle Foto ohne eine Erlaubnis von Dir verwenden. Es darf sich aber jede Person eine Kamera nehmen und dieses Foto exakt genauso machen, wie Du und dann auch verwerten.

Nehmen wir jetzt an, Du bekämst auch die Genehmigung den Reichstag zu verpacken (wir vernachlässigen mal, dass Du da Probleme mit Christo bekommen würdest, die unabhängig von den Fotos wären) und machst davon Fotos. In diesem Fall hast Du ein Lichtbildwerk geschaffen, denn Dein Werk hat eine eindeutige künstlerische Schaffenshöhe. In diesem Fall schützt das Urheberrecht nicht nur Dein spezielles Foto von dem verpackten Reichstag, es schützt Dich auch vor Nachahmern. Es darf also niemand nach Dir den Reichstag auch verpacken und davon Fotos machen und diese veröffentlichen.

Beispiele aus der Praxis:

Nun kommen wir weg von dieser abgehobenen Betrachtungsweise und zeigen Dir einige Beispiele aus der echten Praxis:

 

Gelb und blau geben schöne Kontraste. Aber der Ballon flog sozusagen ungefragt an mir vorbei und es hätte direkt neben mir ein Fotograf stehen können, der genau dasselbe Motiv fotografiert. es handelt sich also ohne Zweifel um ein Lichtbild
Gelb und blau geben schöne Kontraste. Aber der Ballon flog sozusagen ungefragt an mir vorbei und es hätte direkt neben mir ein Fotograf stehen können, der genau dasselbe Motiv fotografiert. Es handelt sich also ohne Zweifel um ein Lichtbild

 

Gleiches gilt dür diesees Panorama eines Stadtfestes. Jeder hätte diese Aufnahme machen können, damit ist auch dieses Foto "nur" ein Lichtbild
Gleiches gilt für dieses Panorama eines Stadtfestes. Jeder hätte diese Aufnahme machen können, damit ist auch dieses Foto „nur“ ein Lichtbild.

 

Ähnliches gilt hier. Das Kleid ist eine Sonderanfertigung einer Designerin, das Licht ist sehr speziell (Schwarzlicht) und dazu die UV-aktiven Seifenblasen. Eindeutig ein Lichtbildwerk.

Nochmal zusammengefasst:

  • Das Urheberrecht ist nicht übertragbar.
  • Es ist an Dich als Person gebunden.
  • Eine Ausnahme bildet das Erbe. Deine Erben werden für einen gewissen Zeitraum zu Urhebern, bis nach einer definierten Zeit das Urheberrecht erlischt und das Foto sozusagen Gemeinrecht wird.
  • Ein Lichtbild ist ein Foto ohne besondere Schöpfungshöhe, das Urheberrecht schützt das Lichtbild 50 Jahre ab Herstellung/Veröffentlichung. Es darf jeder dieses Foto nachstellen.
  • Ein Lichtbildwerk ist natürlich zu Lebzeiten auch geschützt, für Deine Erben gilt der Schutz aber 70 Jahre.
  • Es gibt Fotos, die überhaupt nicht unter das Urheberrecht fallen und daher auch nicht unter dessen Schutz fallen. Dazu zählen zum Beispiel Fotos, die Überwachungskameras automatisch erstellen oder auch Blitzerfotos aus Radarfallen. Übrigens: Die Fotos der NASA vom Mond und der Erde werden auch ohne Urheberrecht der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.

3. Diebstahl und Strafverfolgung

Hier ist die Situation nicht alltäglich. Die Kombination aus Model, Kleid, Lichtführung und Oldtimer machen aus diesem Foto ein Lichtbildwerk. Natürlich dürfen andere Fotografen auch mit Blitz, Oldtimer und Modell Fotos machen, Sie dürfen aber nicht das exakte Licht, die Pose und das Kleid 1:1 nachahmen.
Hier ist die Situation nicht alltäglich. Die Kombination aus Modell, Kleid, Lichtführung und Oldtimer machen aus diesem Foto ein Lichtbildwerk. Natürlich dürfen andere Fotografen auch mit Blitz, Oldtimer und Modell Fotos machen, sie dürfen aber nicht das exakte Licht, die Pose und das Kleid 1:1 nachahmen.

Abschließend für den heutigen Beitrag kommen wir zu dem zweiten Teil des Eingangssatzes, nämlich die strafrechtliche Verfolgung von Bilderdiebstahl. An diesem Satz ist im Grunde alles falsch.

Wir leben in Zeiten der digitalen Fotografie. Um Dein Bild zu stehlen, müsste ich mir den Datenträger aneignen, auf denen das Foto als einzige Kopie gespeichert ist. Du hast das Foto also am Ende nicht mehr. Dieser Fall wird praktisch nie eintreten. Was passieren kann, ist eine unerlaubte Vervielfältigung. Du hast also weiterhin Dein Foto als Datei, aber jemand anderes hat es unberechtigt kopiert und vervielfältigt. Es handelt sich dann um eine unerlaubte Nutzung.

Offizialdelikten vs. Antragsdelikte

Eine unerlaubte Vervielfältigung (und Veröffentlichung) ist ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Du kannst dagegen vorgehen. Anders als bei Offizialdelikten (Raub, Betrug, Körperverletzung usw.) werden die Ermittlungsbehörden aber eben nicht automatisch tätig, schon gar nicht strafrechtlich. Verstöße gegen das Urheberrecht sind Antragsdelikte. Du musst also selbst tätig werden, Deine Urheberschaft nachweisen. Erst dann werden Behörden tätig.

Verstöße gegen das Urheberrecht sind allerdings weniger strafrechtlich relevant, als vielmehr zivilrechtlich. Im Strafrecht ermitteln und handeln die Strafverfolgungsbehörden von selbst. Im Zivilrecht musst Du handeln. Es geht dann auch weniger um die Bestrafung des Täters, als vielmehr um Schadensersatz für Dich, der Dir unter Umständen für die unberechtigte Nutzung Deines Fotos zusteht. Genauer werden wir auf diesen Punkt in dem Beitrag „Was tun bei Bilderklau, wie kann ich meine Fotos schützen?“ eingehen.

Strafrechtlich relevant wird die unerlaubte Vervielfältigung eher dann, wenn der Kopierschutz geknackt wird, um die Daten zu vervielfältigen. Dies ist in der Tat strafbar, betrifft aber eher die Musik- und Filmindustrie und deren kopiergeschützte Datenträger.

Recht auf Privatkopie

Übrigens: auch wenn es Dir nicht gefallen wird:

Deine Fotos unterliegen dem Recht auf Privatkopie.

Ich darf also Dein Foto auf meinen Rechner laden, es mir ausdrucken und zu Hause in ein Fotoalbum kleben oder in mein Schlafzimmer hängen. Dieses Recht kannst Du nicht einschränken, selbst wenn Du es unter Dein Foto schreibst. Ich darf es nur nicht weitergeben oder verkaufen oder veröffentlichen.

Zum Abschluss noch die versprochene Erklärung zu dem Wort „eigentlich“:

Das Urheberrecht liegt immer bei Dir, egal, ob Du es unter das Foto schreibst oder nicht. Es ist also auch ohne diesen Satz komplett geschützt durch dieses Recht. Daher spielt es keine Rolle, ob Du Copyright oder Urheberrecht unter das Foto schreibst. Zudem gilt auch vor Gericht: jeder weiß, was gemeint ist, daher werden Gerichte üblicherweise den Hinweis auf das Copyright werten, als sei ein Hinweis auf das Urheberrecht erfolgt.

 

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30 Kommentare

  1. Super effektiver Beitrag. Ich mache fotografiere Hochzeiten und frage natürlich die Brautpaare ob ich die Fotos ins Internet ausstellen kann. Soll ich dann auch jeden Gast auf der Hochzeit nach dem Erlaubnis fragen ob ich das Bild von ihm ins Internet auf meiner Webseite stellen kann? Freue mich auf eine Antwort.

  2. Hallo. Danke für den Beitrag!!!

    Ich mache Bilder und habe vor, diese als Postkarten zu verkaufen (Landschaftsbilder, keine Personen od. Gebäude; Außer Gebäude, die Freunden gehören).

    Ich meine, es ist ledigl. ein Hobby. Ich werde wohl keine Millionen damit machen…
    (Möchte die Postkarten in kleinen Cafes ect. verkaufen).
    Muss ich denn hierfür wirklich copyright beantragen?
    …im Internet habe ich gesehen, dass eine Beantragung ca. 500€ hierfür kostet…

    Um einen Hinweis, Tipp würde ich moch sehr freuen.
    Danke!!

  3. Danke für den Artikel! Ich hätte zu dem Thema folgende Frage: Ein Fotograf (Laie) fotografiert eine Person (passbildartiges Portrait) und stellt das Foto ins Internet zu einer Personenbeschreibung (Vita). Beide sind einverstanden.
    Ich nehme mir das Foto, verändere es (Gamma, Ausschnitt usw.) und stelle es in ein INTRAnet (Zielgruppe: 500 bekannte Personen).
    Wen muss ich fragen? Die Person (weil Recht am eigenen Bild) – sicherlich? Aber muss ich in dem Fall auch den Fotografen fragen? Hat der immer das Recht auf Namensnennung?
    Vielen Dank!

  4. Bilder bloggen und rebloggen etc. und Artverwandtes:
    Auch zur Frage „FACEBOOK“ von Rainer Lutz (oben),

    Leider konnte ich in den letzten Jahren im WEB etc. nirgends irgendeine substanzielle Aussage dazu finden:
    Nach meiner Sicht ist doch das Rebloggen von fremden Inhalten ebenso eine Urheberrechtsverletzung, da in Blogs oder Bildergalerien (z.B. in PINTEREST, FLICKR, INSTAGRAM & Co.) meist ohne extra Erlaubnis aus anderen WEBsites Bilder übernommen werden.
    Juristisch verschärfend käme dann noch dazu, dass diese Bilder nicht nur als (Bild-)Frame (=Link) in die eigene Seite eingebunden werden (was eigentlich auch schon eine Urheberrechtsverletzung darstellt), sondern automatisch eine Kopie des Bildes beim jew. Provider gespeichert wird.

    Obwohl auf den betr. Portalen meist eine Quellenangabe enthalten ist, kann das dann wohl juristisch auch kein „Zitat“ mehr sein (falls es sowas überhaupt für Bilder gibt???). Ganz abgesehen davon, dass die meisten dieser WEB-Portale juristisch als „kommerziell“ eingestuft werden (z.B. wenn Bannerwerbung oder Inhalte kommerziellen Charakters enthalten sind, z.B. PR-Werbung auf Seiten des Providers oder des jew. Bloggers), auch wenn weder Portal noch Blogger etc. irgendwas daran verdienen.
    z.B. bei FACEBOOK ist dies angeblich wg. der AGBs automatisch so: Die Nutzungsrechte an allen eingestellten Bilder muss formaljuristisch an FACEBOOK übertragen werden, wohl damit diese zumindest innerhalb FACEBOOK weiterverbreitet werden dürfen. Auch für private Foto-Einsteller gelten dann wohl doofjuristisch-folgerichtig die verschärften Sanktionen wie bei kommerziellen Betreibern im Falle von Abmahnungen etc., also z.B. erhöhte Gebühren und Schadensersatzforderungen, Gerichtsstand beim Abmahner, etc.

    Das müsste demzufolge doch inkl. YOUTUBE & Co ein Eldorado für Abmahn-Anwälte sein. Ich habe jedoch in den letzten Jahren noch nie irgendwas gehört oder gelesen, dass es für die zig Millionen gebloggten Bilder oder die Hundertausende Raubkopien (Bild und Ton) auf YOUTUBE irgendein juristisches kostenpflichtiges Nachspiel gegeben hätte.
    Auch wenn die jew. Provider in ihren AGBs oder Anleitungen artig schreiben, dass bitte nur eigene Inhalte verwendet werden dürfen.

    Hat jemand bessere Informationen?
    TIPP: Zur substanziellen Beantwortung der von mir angesprochenen Themen könnte man wahrscheinlich noch ein paar Extra-Rubriken füllen…!

    MEMO: Ich bin kein Jurist und habe seit vielen Jahren nur versucht, mir aus inzwischen Tausenden von deutschen und internationalen WEBsites und sonstigen Publikationen irgendeine verwertbare eindeutige Meinung zu bilden, was ich als Publisher besser nicht tun sollte.
    Schon weil ich kein Bedürfnis habe, für irgendwelche berechtigte oder unberechtigte Abmahnungen irgendwelcher Abzocker Tausende von Euro zzgl. des Ärgers und Zeitaufwand zu zahlen, for nothing.
    Die Internationalität des WEBs macht das Ganze zudem nicht einfacher…

    Und zu der allerersten Frage zum Abzeichnen von Fotos oben:

    Als Grafiker kann ich dazu nur kurz sagen:
    Auch dafür gilt bis zu einem bestimmten Grad das Urheberrecht des Fotos, und natürlich div. weitere Einschränkungen zum Thema Bild und Veröffentlichung (was hier einen ziemlich langen Aufsatz erfordern würde).
    Deshalb nur einige Stichpunkte:
    Ein z.B. liniengetreu oder leicht modifiziert nachgezeichnetes Foto, das kommerziell verwendet wird, stellt ggf. auch schon eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn das Foto-Original noch eindeutig in der Zeichnung erkennbar ist. Was „eindeutig“ ist, entscheidet natürlich im Streifall der Richter oder irgendwelche „Gutachter“.
    Dazu kommt ggf. z.B. das Recht am eigenen Bild, wenn in der Zeichnung eindeutig erkennbare Personen abgebildet sind. Das kann auch bei „Personen des öffentlichen Interesses“ (also z.B. Promis) der Fall sein. In diesem Fall darf dann zwar der Promi erkennbar sein. Das Bild des Promis (egal ob gezeichnet oder fotografiert) darf jedoch nicht unbefugt „kommerziell“ verwendet werden (auch wenn er nach deutschem Recht schon über 70 Jahre tot ist), weil das ggf. eine extra Erlaubnis des Promis bzw. dessen Rechte-Nachfolgers oder -Verwerters (z.B. Agentur, Erben, sonstige Schutzrechte, z.B. Markenzeichen o.Ä.) erfordern würde.
    Beispiel (glaube ich): Auch ein nachgemaltes Foto von Albert Einstein darf aus irgendeinem Grund nicht kommerziell verwendet werden (evtl. auch nur deshalb, weil er bzw. der betr. Fotograf des jew. Fotos noch nicht 70 Jahre tot ist).
    Was dann als „kommerzielle Verwertung“ gilt, ist natürlich auch nicht so eindeutig zu definieren (Stichwort z.B. : Was ist „Presse“, was ist „Kommerz“?).
    Wenn nur das Zeichnungs-Original verkauft wird, ists wohl kaum anfechtbar. Anders sieht es evtl. aus, wenn die Zeichnung z.B. als Serien-Posterdruck oder für Werbung o.Ä. verwendet wird. Ggf. auch für Buch- oder Presse-Illustrationen o.Ä.:
    Wenn das abgemalte Ausgangsfoto in der Illustration deutlich erkennbar ist, kann ggf. auch der Fotograf (oder dessen Rechteverwerter-Agentur etc.) des Fotos den Daumen draufhalten.
    Für Satire und Karikatur gilt abgeschwächt ggf. wieder anderes, jedoch ebenfalls auf einem sehr schmalen juristischem Grat (den ich leider auch nicht kenne, deshalb bitte NICHT mich fragen!)

    MEMO: Ich hatte solche Fälle schon… – da wars dann z.B. so, dass der Blöd-Kunde mir ausgerechnet Bildmaterial seiner unmittelbaren Konkurrenz als Vorlage zum Nachzeichnen gab, was ich nicht wissen konnte.

  5. Danke für diesen Artikel! Sehr gut zusammengefasst und sehr verständlich erklärt! Wie Rainer würde mich auch das Thema Facebook interessieren. Wäre klasse wenn ihr bei Gelegenheit auch hierauf eingehen könntet.

    1. FACEBOOK & Co.:
      als Ergänzung zu meinem langen Beitrag oben und zur Verdeutlichung:

      Urheberrechtsverletzung z.B. durch widerrechtlich verwendete Bilder ist unabhängig vom Medium, in dem die betr. Bilder verwendet werden.
      Und aus der Gewohnheit, dass auch in sog. sozialen Netzwerken (aus Unwissenheit) massenhaft Bilder und Texte widerrechtlich verwendet werden, entsteht auch kein Gewohnheitsrecht.

      Beispiele:
      >>Die Verwendung z.B. einer Micky Maus (die ist nicht nur automatisch urheberrechtlich, sondern auch noch markenrechtlich international geschützt) als „Avatar“-Iconbildchen ist eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung, auch wenn das Ding nur aus wenigen Pixeln besteht. Wenn’s jemand darauf anlegt, könnten je nach Land happige Schadensersatzforderungen eingeklagt werden.

      >>Es gab bekannte wenn auch bisher nur seltene Fälle, bei denen die Verwendung z.B. eines vom Fotografen nur als Passbild verkauften Porträtfotos in FACEBOOK oder sonstigen Veröffentlichungen vom Fotografen kostenpflichtig abgemahnt wurden. Sowas ist natürlich Abzockerei, aber legal.
      Deshalb geben verbraucherfreundliche Fotostudios immer öfter explicit / schriftlich die Erlaubnis zur beliebigen Verwendung eines Fotos.

      >>Eine auch nicht mehr ganz neue Masche zur Abzocke sind die massenhaft im WEB runterladbaren vorgeblich kostenlosen Fotos oder Illustrationen.
      Irgendwann werden diese dann als kostenpflichtig deklariert, im WEB wird nach Verwendern dieser Bilder gesucht, um diese dann kostenpflichtig abzumahnen.
      TIPP:
      Deshalb sollte man sich bei solchen Gratis-Downloads zusätzlich immer bes. in puncto Datum aussagefähige und juristisch „belastbare“ Screenshots der Konditionen machen und das Bild entspr. dokumentieren, auch wenns Arbeit macht und Datenmüll produziert. Allerdings ließen sich auch solche Screenshots (wie alles digitale) auch von Laien relativ leicht und fast spurenlos fälschen. Sind deshalb juristisch nur bedingt verwertbar, aber besser als nichts. Ein PDF ist noch leichter fälschbar, kann aber zumindest als Zusatzinformation nützlich sein, weil man damit die gesamte WEBseite erfassen kann. Ein Runterladen der WEBseite als hmtl wäre noch aussagefähiger (sofern das technisch möglich ist).

      >>>rebloggte Bilder und Texte: siehe meinen separaten Beitrag.

      Allerdings hört und liest man recht wenig über Abmahnfälle z.B. von FACEBOOK-Usern. Was aber nichts heißen muss. Es gibt übrigens einige Portale, die über aktuelle Abmahnfälle berichten. Das betrifft allerdings eher WEBshopbetreiber.

      Die Ursache für geringe (?) Abmahnungen in sozialen Netzwerken, Bilder- und Video-Upload-Portalen (z.B. YOUTUBE) ist bisher wohl eher, dass viele Abmahner das Risiko und/oder den Arbeitsaufwand scheuen, sich erst mal mit internationalen Konzernen wie FACEBOOK oder GOOGLE rumzuschlagen, um erstmal bei anonymen User-Profilen die Adressdaten rauszubekommen und dann ggf. irgendwo im fremdsprachigen Ausland jahrelang rumzuprozessieren, und weil’s inzwischen auch die meisten Firmen wie DISNEY geschnallt haben, dass es sich wohl nicht gut macht, ein 10jähriges Kind bzw. dessen Erziehungsberechtigte wegen der Verwendung der Mickymaus zu gigantischen Schadenersatzforderungen vor den Kadi zu zerren.
      Im geschäftlichen Bereich wird dagegen selbst bei absurden oder banalen Rechtsverletzungen mit ganz anderen Bandagen gearbeitet. Dafür gibt es seit langem fast schon eine Abmahn-„Industrie“ und ist etablierter Bestandteil des Marketings mancher Firmen. Ist alles ganz legal, und auch von unserer werten EU- und BRD-etc.-Bürokratie explicit so gewünscht, besser gesagt, durch immer noch blödere Gesetze, Vorschriften und Richtlinien und Gerichtsurteile geradezu auch noch extra provoziert.
      Die mit viel Steuergeld ausgebildeten Juristen wollen ja auch satt dotiert beschäftigt sein…

  6. Eine Frage wird leider nicht beantwortet: ich male Bilder und würdr gern das ein oder andere Foto als Vorlage verwenden. Natürlich male ich das nicht 1 zu 1 ab, dann könnte ich ja gleich das Foto aufhängen. Ich gestalte alles künstlerisch aber natürlich ist die Idee zu dem Foto meist noch zu erkennen. Wie sieht es denn hier mit den Rechten aus?

  7. Super Beitrag nun in der Praxi sieht etwas anders aus. Viele die denken, dass das Internet ein Schlaraffenland ist und wenn mir etwas gefällt, dann kann alles nehmen wie ich will. Dann später kommt die böse Überraschung:-( Leider du kannst deine Rechte nicht immer so einfach beweisen…gerade wenn jemand im Ausland sitzt….die denken, wir sind weit weg mit uns können die nichts machen:-(

    Viele grüße aus Münche.
    Kar K.
    Grafidesigner und Pressefotograf

  8. Kann mir jemand erklären, wer die Rechte (ich schreibe mal extra nicht Urheberrecht oder Copyright) an Fotoabzügen hat, die zufällig in seinen Besitz gelangt sind – also nicht von „eigenen“ Fotos stammen? Es geht hier um Fotoalben von „Amtspersonen“ und deren Upload. Reicht ein Verweis auf den Besitzer der Papierabzüge, darf er die „Veröffentlichung“ untersagen?

    1. @Hans
      Natürlich darfst Du fremde Bilder ohne ausdrückliche Erlaubnis NICHT veröffentlichen,
      egal woher und in welcher Form die Fotos kommen.
      Es sei denn, der Urheber (=Fotograf) ist schon länger als 70 Jahre tot, und es bestehen nicht noch irgendwelche anderen Rechte und Einschränkungen zur Veröffentlichung.

      Ein Urhebervermerk ist nötig, wenn’s der Urheber wünscht.
      TIPP: Wenn der Urhebervermerktext im WEB technisch als „echter Text“ (nicht als Bild) gemacht ist, kann’s natürlich z.B. vom Urheber etc. leicht gefunden werden, falls der mal nach seinen Namen googelt. Dadurch kann man „schlafende Wölfe wecken…“

      Ich weiß nicht, was „Amtspersonen“ in Zusammenhang mit Deinen Fotoalben bedeutet.
      Unabhängig von Urheberrecht etc. könnten streng-juristisch dann evtl. auch noch div. andere Einschränkungen bzw. Veröffentlichungsverbote greifen.
      z.B. illegale Veröffentlichung von Internas oder Amtsgeheimnissen (auch wenn das Sujet noch so banal ist – ggf. hat/hatte der Fotograf=Urheber auch noch einen Arbeitsvertrag, das ihm explicit eben solches verbot, und kann dadurch Ärger bekommen, sowas ist z.B. im Beamtenrecht und in fast jedem „besseren“ Arbeitsvertrag verewigt).
      Zusätzlich ggf. unerlaubte Veröffentlichung von Innenräumen und Personen (das gilt auch für alle anderen Arten von Fotos), Aufnahmen von bzw. auf nicht-öffentlichem Grund, Aufnahmen von Bereichen mit Fotografierverbot (z.B. irgendwelche Sperrzonen).

      Reicht das erstmal?

      „Upload“: Was auch immer Du damit meinst:
      Wenn’s nur ein privater WEBspace ist, auf den nur eine von Dir zu bestimmende, also stark begrenzte Zielgruppe zugreifen darf (z.B. mit individuell zu vergebendem Passwortzugang), aber nicht die Allgemeinheit, die Fotos also nicht fürs WEB allgemein zugänglich sind, dann gilt das normalerweise wohl noch nicht als „Veröffentlichung“. Außer jemand möchte Dir unbedingt eine reinsemmeln.

      Anders wär’s, wenn das Passwort irgendwo (z.B. in einem WEBforum oder einer Vereinszeitschrift oder einem Flugblatt) veröffentlicht ist, oder nur z.B. eingeloggte registrierte Mitglieder eines Fotoportals Zugriff auf die Bilder haben, so dass theoretisch ebenfalls jeder auf die Fotos zugreifen könnte.

      Eine Veröffentlichung wäre auch, wenn die Fotoabzüge, Alben oder Kopien davon irgendwo öffentlich zugänglich sichtbar sind, z.B. im Rahmen einer Ausstellung. Auch wenn’s nur im Altersheim Deiner Oma oder im Mehrparteienhaus-Flur ist.
      Kritisch wäre auch eine Weitergabe der Foto-Alben ohne genau definierte Sperrvermerke und Urheber-Dokumentation an Archive aller Art.

      Wobei man natürlich das Veröffentlichungs-Risiko abwägen kann, indem man einen Worst-Case durchspielt, und überlegt, welche Punkte von wem angefochtem werden könnten. Dafür ist allerding Faktenwissen und „juristische Phantasie“ gefragt.

      Unabhängig davon:
      Streithansl, Korinthenkacker, profitgeile Abmahnanwälte, Spinner und Gstörte gibts immer und überall!

  9. Hallo,
    + was ist mit digitalen Fotos, wo das Original entsprechend digital verändert/ bearbeitet wurden. Z.B. Hintergrundfarbe, Flügelstellung bei einem Schmetterlingsfoto und da gibt es noch viele andere Möglichkeiten?

    1. Jede Art und Intensität von Änderungen an einem urheberrechtlich geschützen Werk (z.B. Foto oder Illustration) ändert nichts am dessen ursprünglichem gesetzlichem Urheberschutz.

      Auch wenn z.B. nur ein kleiner Teil eines Bildes z.B. innerhalb eines anderen Bildcomposing (Fotomontage) verwendet wird, stellt das eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung dar, wenn nicht explicit eine Erlaubnis zur Bildnutzung besteht, z.B. in Form einer gekauften Lizenz von Fotograf oder Bildagentur.

      ACHTUNG: Manche Urheber (z.B. Fotografen oder Agenturen) verbieten sogar explicit jede Veränderung ihrer Werke, auch wenn’s nur ein Beschneiden des ursprünglichen Bildformats oder eine minimale Farboptimierung ist!

      Bei Bildern für private Anwendung ist das natürlich egal.
      Nicht jedoch bei einer Veröffentlichung, egal ob für private oder „kommerzielle“ Anwendungen.

      Sofern’s der Urheber merkt.
      ACHTUNG: Dabei fühlen sich aber manche Bildklauer etwas zu sicher:
      z.B. in den EXIF-etc.-Daten eines Bildes (sofern noch vorhanden) stehen ggf. manche interessante Sachen und ermöglichen das Finden des Bildes via WEB-Suchmaschinen. Manche Fotografen und Bildagenturen verwenden ein unsichtbares „Wasserzeichen“, das bei starker Bildbearbeitung allerdings rasch zerstört ist, jedoch dennoch im Dateiheader ggf. als Text dokumentiert bleibt und via WEB-Suchmaschinen gefunden werden kann. Wenn’s nicht z.B. via PHOTOSHOP-Suchfunktion „DIGIMARC“ gefunden und entfernt wird.
      Und manche Leute (z.B. ich…) haben ein extrem gutes Bildgedächtnis und viele gute Bekannte…

      Außerdem gibts ja auch noch eine sehr effiziente WEB-Bildsuche-Möglichkeit via GOOGLE, die auch veränderte Bilder findet…

  10. Stimmt man darf seine Privatkopie machen und z. B. im Schlafzimmer aufhängen. Aber wie sieht es aus, wenn auch andere Personen ins Schlafzimmer kommen? Ist das dann schon eine Veröffentlichung?
    Persönlich bin ich der Auffasssung, dass wenn meine Fotos anderen so gut gefallen, dass sie sie aufhängen, können sie nicht so schlecht sein.

    1. Privatkopien darf jeder machen. Urheberrechtlich etc. entscheidend ist nur die Art der Nutzung der Kopien:

      Ein (privates) Schlafzimmer gehört normalerweise zu einer Wohnung, und die ist auch lt. gesetzlicher Definition ein geschützter Bereich, also nicht öffentlich.
      Außer, Dein Schlafzimmer ist ein kommerzielles Hotelzimmer o.Ä. mit wechselnder Belegung, und/oder Du lädst öffentlich zu einem Besuch in Dein Schlafzimmer ein (d.h. theoretisch jedermann kann es besuchen)…

  11. Eine sehr gute und umfassende Erklärung zu dem Thema Urheberrecht.
    Meine Bilder werden nicht als Bilddiebstahl verfolgt, im Gegenteil, ich beglückwünsche den Verwender für seinen guten Geschmack.

  12. Auch ich finde diesen Sachverhalt sehr gut und äußerst verständlich erklärt. Übrigens auch für Leute wie mich, die nicht ständig damit zu tun haben.
    Bitte mehr solcher Artikel!

  13. Eine sehr gute und umfassende Erklärung zu dem Thema Urheberrecht.
    War auch sehr interessant zu Erfahren, dass es ein Lichtbildwerk gibt, das geschützt ist.

    Danke dafür!

  14. ein sehr sensibles Thema gut erklärt!
    Würde mich freuen, wenn auf Situationen bei Facebook und Co. eingegangen wird. Da gibt es Klärungsbedarf.
    Vielen Dank für die Zusammenfassung!

  15. „Das Copyright liegt bei mir, Bilderdiebstahl wird mit allen Mitteln strafrechtlich verfolgt.“

    Wenn ich so ein Zusatz oder ähnliche sehe, frage ich mich, was sind das für Menschen. Warum nicht gleich: „Wer meine Bilder anschaut wird auf ewig in die Hölle verbannt.“ Ich finde es nicht gerade normal, wenn man Bilder stößt, bei denen man nicht weiß warum das Wasserzeichen durch irgendwelche, nicht mehr zu erkennende Motive, gestört wird. Da möchte jemand auf sich, und nicht auf seine Bilder aufmerksam machen.

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